Deutscher Bundestag: Drucksache 13/6924 vom 07.02.1997

Kommando Spezialkräfte


Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer, Winfried
Nachtwei, Christian Sterzing und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Drucksache 13/6639 -
Kommando Spezialkräfte

Im Ressortkonzept vom März 1995 hat der Bundesminister der Verteidigung, Volker Rühe, erstmals den Aufbau eines Kommandos Spezialkräfte (KSK) angekündigt; im Juni des Jahres wurde der Aufbau des KSK vom Kabinett beschlossen.

Das KSK ist konzipiert als Bestandteil der Krisenreaktionskräfte. Über die üblichen Aufgaben im Rahmen des erweiterten Aufgabenspektrums (Auslandseinsätze) hinaus wird das KSK besonders befähigt sein, im "Krisen- und Konfliktmanagement" zur Lösung von militärischen Problemen beizutragen. Zu den Aufgaben des KSK gehören laut einem Artikel in der Zeitschrift Truppenpraxis die "Gewinnung von Schlüsselinformationen in Krisen- und Konfliktgebieten", der "Schutz eigener Kräfte auf Distanz" und von "Personen in besonderer Lage", die "Rettung und die Evakuierung deutscher Staatsbürger und/oder anderer Personen in besonderen Lagen im Ausland", und "Kampfeinsätze im gegnerischen Gebiet" (zit. n. Werner Baach, Truppenpraxis/Wehrausbildung 11/96, S. 741, u. OTL i. G. Baierl, Stichwort KSK in IFDT 12/96, S. 25). Darüber hinaus soll das KSK auch gegen Terroristen eingesetzt werden. Die Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit ist noch ungeklärt, da Einsätze unter Umständen auch gegen den Willen von Regierungen betroffener Staaten durchgeführt werden sollen. Die Antworten der Bundesregierung blieben bislang unbefriedigend. Allerdings lassen sowohl die Informationen über den Aufbau des KSK an den zuständigen Fachausschuß des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung, die völkerrechtliche Begründung wie die Regelung des Einsatzmodus, das heißt die konkrete Beteiligung des Deutschen Bundestages bei einer Einsatzentscheidung noch eine Reihe rechtlicher und politischer Fragen offen.

Angesichts der verfassungs- und sicherheitspolitischen Brisanz ist daher eine öffentliche Debatte über die Rolle, Aufgaben und rechtlichen Fragen in bezug auf das KSK notwendig.

Der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages wurde mit Schreiben vom 19. April 1995 über die Absicht informiert, das Kommando Spezialkräfte (KSK) aufzustellen. Die Aufstellung des KSK ist im Ressortkonzept zur Anpassung der Streitkräftestrukturen, der Territorialen Wehrverwaltung und der Stationierung vom 7. Juni 1995 (S. 10) festgelegt: "Das Brigadekommando 25 Calw wird in ein Kommando Spezialkräfte umgewandelt. Mit der Aufstellung dieses Kommandos schafft das Heer einen Verband für rasch notwendige Einsätze, beispielsweise zur Evakuierung deutscher Staatsbürger."

Über weitere Grundlagen bzw. zum Sachstand der Aufstellung des KSK wurde der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 in einem umfassenden Bericht informiert.

I. Konzeption und Aufgaben

  1. Seit wann wurde das Konzept des KSK entwickelt und von welchen Stellen innerhalb oder außerhalb der Bundeswehr?
    Die konzeptionellen Grundlagen für die Spezialkräfte wurden ab Mitte 1994 beginnend durch den Führungsstab des Heeres erarbeitet, durch den Führungsstab der Streitkräfte sowie durch die Abteilung Recht mitgeprüft und in den wesentlichen Grundlagen durch Bundesminister Rühe gebilligt.
  2. Zu welchem Zeitpunkt war das Konzept des KSK fertig entwickelt?
    Die konzeptionellen Grundlagen wurden als "Ziel- und Planungsvorstellungen Spezialkräfte" am 28. September 1995 durch den Inspekteur des Heeres erlassen.
  3. In welcher Stufenfolge erfolgt der Aufbau des KSK, und bis wann soll es voll einsatzfähig sein?
    Das KSK wurde am 20. September 1996 offiziell aufgestellt und hat mit den nachstehenden Einheiten den Ausbildungsbetrieb aufgenommen:
    - Stab,
    - Stabs- und Fernmeldekompanie,
    - Unterstützungskompanie,
    - Fernspähkommandokompanie,
    - Kommandokompanie 1 und 2,
    - Ausbildungs- und Versuchszentrum.
    Die Aufstellung der Kommandokompanien 3 und 4 soll 1998 erfolgen. Infolge der dreijährigen Ausbildung der Kommandosoldaten wird das KSK bis 2001 aufgewachsen sein.
  4. Welche Kosten verursacht der Aufbau des KSK (detaillierte Aufzählung nach Kapitel/Titel)?
    Zum Aufbau des KSK ist im Haushalt 1997 und der mittelfristigen Finanzplanung für die Jahre 1997 bis 1999 bisher folgende Finanzvorsorge getroffen:
    Bezeichnung Kapitel/Titel Gesamtsumme
    in Mio DM
  5. Fermeldematerial 1414-55402 6,3
    Fahrzeuge 1415-55401 13,9
    Feldzeug 1415-55405 7,5
    QM-Material 1417-55401 0,2
    Luftwaffeneigentümliches Material 1419-55401 13,2
    Summe 41,1
  6. Welche Folgen hat die Finanzknappheit des Bundes für den Aufbau des KSK?
    Auf der Grundlage der aktuellen Finanzerwartung für den Einzelplan 14 erscheinen die wesentlichen Beschaffungsmaßnahmen zum Aufbau des KSK finanzierbar.
  7. Wurden bei der Konzeptionierung des KSK die Spezialkräfte anderer NATO-Staaten (USA, Frankreich, Großbritannien) berücksichtigt, und wenn ja, auf welche Weise und wann?
    Die Konzeptionen der Spezialkräfte anderer Nationen wurden 1995 im Rahmen von Besuchen ausgewertet und bei der Entwicklung der konzeptionellen Grundlagen berücksichtigt.
  8. Welche anderen Staaten verfügen über dem KSK hinsichtlich der Aufgabenstellung vergleichbare militärische Spezialkräfte?
    Frankreich, Großbritannien, Italien.
    Die Spezialkräfte der USA wurden in die Betrachtung mit einbezogen. Im Hinblick auf Organisation, Umfang und Gesamtaufgabenspektrum gehen diese Kräfte jedoch weit über die für Deutschland relevanten Dimensionen hinaus.
  9. Welche Aufgaben hat das KSK über die in der Einleitung erwähnten hinaus (bitte detaillierte Aufzählung)?
    Die im wesentlichen in der Einleitung zu der Kleinen Anfrage zitierten Kernaufgaben des KSK sind:
    • Gewinnung von Schlüsselinformationen in Krisen- und Konfliktgebieten,
    • Schutz eigener Kräfte auf Distanz und Schutz von Personen in besonderer Lage,
    • Rettung aus terroristischer Bedrohung und Evakuierung (außerhalb Deutschlands),
    • Abwehr terroristischer Bedrohung, Kampf gegen subversive Kräfte sowie verdeckte Operationen im Aufgabenbereich der Streitkräfte,
    • Kampfeinsätze auch im gegnerischen Gebiet, einschließlich der Lähmung oder Zerstörung wichtiger Objekte.
  10. Welche Teilaufgaben sind der "unkonventionellen Kampfführung", welche den "Sonderoperationen" zuzuordnen?
    Die der US-Terminologie entlehnten Begriffe "unkonventionelle Kampfführung" (unconventional warfare) und Sonderoperationen" (special operations) sind weder thematisch noch inhaltlich in der Bundeswehr eingeführt.
  11. Wie begründet die Bundesregierung die Aufgaben im einzelnen?
    • Gewinnung von Schlüsselinformationen:
      Sowohl im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung, als auch bei Einsätzen im erweiterten Aufgabenspektrum sind zuverlässige Informationen über die Lage in einem möglichen Einsatzgebiet als nationale Bewertungsgrundlage für den Einsatz deutscher Streitkräfte unabdingbar. Beispiele für Schlüsselinformationen sind:
      • Bewegungen und Dislozierung großer Truppenkörper sowie deren Einrichtungen,
      • für die gegnerische und eigene Operationsführung wichtige Einrichtungen und Infrastruktur,
      • die Dislozierung von personellen und materiellen Reserven sowie sonstigen Ressourcen.

      Im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sind diese Informationen häufig in der Tiefe des gegnerischen oder feindbesetzten Raumes zu gewinnen. Dieses erfordert eine spezifische Expertise der einzusetzenden Kräfte sowie eine entsprechende Ausrüstung, über die herkömmliche Aufklärungskräfte nicht verfügen.

    • Schutz auf Distanz/Schutz von Personen in besonderer Lage:
      Diese Aufgabe resultiert aus möglichen Gefährdungen durch terroristische Angriffe gegen Streitkräfte und deren Einrichtungen.
    • Rettung und Evakuierung:
      Teile der deutschen Streitkräfte können für Rettungs- und Evakuierungseinsätze im Ausland - ggf. auch unter ausschließlich nationaler Einsatzführung - eingesetzt werden, wenn dies im Rahmen der Schutzverpflichtung für deutsche Staatsbürger oder im Rahmen der Solidarität mit anderen Staaten zur gegenseitigen Nothilfe erforderlich ist.
      Die zu leistenden Aufgaben sind primär Rettung und Evakuierung bedrohter Bürger. Dies schließt die Befreiung von Gefangenen und Geiseln, nötigenfalls auch mit militärischer Gewaltanwendung, sowie die erforderliche sanitätsdienstliche und logistische Unterstützung ein.
    • Abwehr terroristischer Bedrohung/subversiver Kräfte:
      Im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung ist die Abwehr terroristischer Bedrohung und subversiver Kräfte erforderlich für den Schutz eigener Einrichtungen, Kräfte und Mittel. Diese Aufgabe trägt insgesamt zur Sicherstellung, Aufrechterhaltung und ggf. Wiederherstellung der Operationsfreiheit eigener und/oder alliierter Streitkräfte bei.
    • Kampfeinsätze im gegnerischen Gebiet:
      Diese in der Antwort zu Frage 19 detailliert beschriebenen Einsätze finden im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung statt und sind wesentlicher Bestandteil für die erfolgreiche Operationsführung eigener und verbündeter Streitkräfte.
  12. Wie begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit, für die Aufgabe der "Rettung und Evakuierung deutscher Staatsbürger" eine militärische Spezialeinheit vorhalten zu müssen?
    Die meist kurzfristig wahrzunehmende Aufgabe Retten und Befreien - eventuell unter Einsatz militärischer Gewalt - erfordert eine spezifische, intensive Vorbereitung.
  13. Wie viele Fälle gab es in den letzten zehn Jahren, in denen deutsche Staatsbürger aus Gefangenschaft bzw. Lebensgefahr im Ausland befreit werden mußten?
    Gemeinsam mit anderen Ausländern wurden deutsche Staatsangehörige während der letzten zehn Jahre in folgenden Situationen durch Truppeneinsatz befreundeter Staaten aus unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben befreit:
    • 1990 und erneut 1996 evakuierte die Marine der Vereinigten Staaten von Amerika jeweils mehrere 100 Ausländer aus Monrovia, während in der Stadt hart gekämpft wurde.
    • 1990 evakuierten die Luftstreitkräfte Italiens und die US-Marine die in Mogadischu verbliebenen Ausländer. Während der Evakuierung fanden schwere Kämpfe im Stadtgebiet von Mogadischu statt.
    • 1991 sicherten französische und belgische Truppen die Evakuierung von ca. 12 000 Ausländern aus Kinshasa, während marodierende Banden in der Stadt plünderten und eine im einzelnen nicht bekannte Zahl von Menschen beraubten, vergewaltigten bzw. töteten.
    • 1994 befreiten belgische Soldaten in einem riskanten Einsatz Mitarbeiter der Deutschen Welle, die in ihrer Relaisstation bei Kigahi inmitten der Kämpfe der ruandischen Bürgerkriegsparteien eingeschlossen waren. Ohne den Einsatz der belgischen Fallschirmjäger hätte es für sie kaum eine Rettung gegeben.
    • Gleichfalls 1994 evakuierte die französische Marine im jemenitischen Sezessionskrieg aus Aden über 500 Ausländer. Luftangriffe und Artilleriebeschuß trafen das Hafengebiet, aus dem die Evakuierung stattfand. Gleichzeitig wurden aus Sanaa in den ersten Kriegstagen über 1 000 Ausländer mit Zustimmung der jemenitischen Regierung durch militärische Luftbrücken der Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschlands ausgeflogen.
    • 1996 ermöglichten französische Truppen die Evakuierung von Ausländern aus Bangui. Meuternde Armee-Einheiten hatten die Stadt unpassierbar gemacht. Für den Transport zum Flughafen wurden Kampftruppen mit gepanzerten Fahrzeugen benötigt.

    Ohne Inanspruchnahme der Streitkräfte befreundeter Staaten wurden ferner bei einigen Krisen (insbesondere während des Golfkrieges 1990/91 aus Irak, Saudi-Arabien, Israel und Jordanien sowie z. B. im Zusammenhang mit der Ruanda-Krise 1994 aus Burundi) größere Zahlen gefährdeter Deutscher mit von der Bundesregierung gecharterten oder von der Bundesluftwaffe bereitgestellten Flugzeugen aus bedrohten Gebieten gerettet.

  14. Wie viele Fälle konnten mit politischen Mitteln, durch Unterstützung anderer Staaten gelöst werden?
    Evakuierungsaktionen zur Befreiung deutscher Staatsbürger aus Gefahr für Leib und Leben werden erst akut, wenn politisch-diplomatische Aktivitäten nicht mehr greifen.
  15. Wie viele Rettungsversuche scheiterten, wie viele davon mangels eigener militärischer Spezialkräfte?
    Bisher scheiterte keine der von unseren Verbündeten durchgeführten Evakuierungsaktionen. Aufgrund des Fehlens eigener geeigneter militärischer Kräfte wären diese Operationen in nationaler Verantwortung allerdings nicht möglich gewesen.
  16. Auf welcher nationalen rechtlichen (Grundgesetz und Gesetzgebung des Bundes) und/oder völkerrechtlichen Grundlage und auf welchen Vereinbarungen innerhalb der Militärbündnisse (NATO, WEU) beruhen Einsätze für die einzelnen Aufgaben des KSK nach Ansicht der Bundesregierung im einzelnen (bitte jeweils Nennung der GG-Artikel, Bundesgesetze und völkerrechtlichen Vereinbarung und Verträge)?
    Für den Einsatz von Spezialkräften gelten dieselben Rechtsgrundlagen wie für das Handeln der übrigen deutschen Streitkräfte. Verfassungsrechtliche Grundlage für Einsätze deutscher Streitkräfte und damit auch für das KSK sind Artikel 87 a GG sowie Artikel 24 Abs. 2 GG i. V. m. den jeweils einschlägigen Zustimmungsgesetzen (Zustimmungsgesetz zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten Nationen vom 6. Juni 1973 (BGBl. 1973 II S. 430), Zustimmungsgesetz zum Nordatlantikvertrag vom 24. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 256) und Zustimmungsgesetz zum Brüsseler Vertrag vom 24. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 256)). Die völkerrechtlichen Grundlagen für Einsätze der Spezialkräfte ergeben sich aus der Charta der Vereinten Nationen und den Bestimmungen des allgemeinen Völkerrechts sowie hinsichtlich der Bündnisse (NATO/WEU) zusätzlich aus den jeweiligen Bündnisverträgen.
  17. Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Bestehen eines völkerrechtsgewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes und damit auch eines "gewohnheitsrechtlichen Ausnahmetatbestandes" als objektives Element eine "allgemeine als Recht anerkannte Übung" in der Staatenpraxis sowie als subjektives Element deren "allgemeine Anerkennung als Recht" ("opinio iuris") voraussetzt?
    Ja.
  18. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Staatenpraxis bei der völkerrechtlichen Beurteilung gewaltsamer Schutzmaßnahmen zugunsten seiner Staatsangehörigen im Ausland uneinheitlich ist, und daß im völkerrechtlichen Schrifttum solche Maßnahmen überwiegend als völkerrechtswidrig qualifiziert werden (vgl. u. a. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., § 1338, S. 905 f. m. w. N.; Fischer, in: Ipsen, Völkerrecht, 1990, § 57 Rn. 36)? Wie begründet angesichts dessen die Bundesregierung ihre gegenteilige Auffassung?
    Der Bundesregierung sind Staatenpraxis und völkerrechtliches Schrifttum bekannt. Einsätze zur Rettung eigener Staatsangehöriger ohne Einwilligung des betroffenen Territorialstaates betreffen komplexe Fragen des Gewaltverbotes. Eine generelle Antwort auf denkbare hypothetische Sachverhalte ist nicht möglich. Vielmehr prüft die Bundesregierung in jedem konkreten Einzelfall, ob der Streitkräfteeinsatz mit den Vorgaben des Verfassungsrechts und des Völkerrechts in Einklang steht.
  19. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, gewaltsame Aktionen gegen einzelne Staatsangehörige oder Gruppen von Staatsangehörigen auf fremdem Territorium seien ein "bewaffneter Angriff" gegen den "Heimatstaat", der zur Gewaltanwendung durch den "Heimstaat" nach Artikel 51 der VN-Charta berechtige?
    Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
  20. Welche konkreten Einsatzarten im gegnerischen Gebiet und hinter den feindlichen Linien können auf das KSK zukommen (bitte detaillierte Aufzählung)?
    Ziele des Einsatzes im gegnerischen Gebiet sind
    • die Aufklärung für die eigene und gegnerische Operationsführung wichtiger Einrichtungen und Kräfte,
    • die Wegnahme/Zerstörung/Lähmung für die gegnerische Operationsführung entscheidender Waffen- und Einsatzmittel, Einrichtungen, Infrastruktur und Anlagen,
    • die Lenkung weitreichenden Feuers im Zusammenwirken auch mit anderen Teilstreitkräften,
    • ggf. Rettung/Befreiung eigener und verbündeter Soldaten.
  21. Gehören dazu auch nachrichtendienstliche Tätigkeiten oder Sperraufgaben gegenüber feindlichen Kräften, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage können Einheiten der Bundeswehr nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Ausland durchführen?
    Neben der oben erwähnten militärischen Aufklärung führt das KSK keine nachrichtendienstlichen Tätigkeiten durch. Sperraufgaben gehören zum Aufgabenspektrum des KSK. Sie richten sich insbesondere bei Einsätzen in der Tiefe des gegnerischen oder feindbesetzten Gebietes unmittelbar gegen feindliche Truppenbewegungen oder gegen für die gegnerische Operationsführung wichtige Infrastruktur.
  22. Wie soll die "Gewinnung von Schlüsselinformationen" im einzelnen erfolgen, und was versteht die Bundesregierung unter Schlüsselinformationen?
    Im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung erfolgt das Gewinnen von Schlüsselinformationen insbesondere durch militärische Aufklärung in der Tiefe des gegnerischen oder feindbesetzten Raumes. Sehlüsselinformationen sind Informationen, die für die Entscheidungsfindung auf politischer, militärstrategischer und operativer Ebene erforderlich sind (vgl. Antwort zu Frage 10).
  23. Ist im Zusammenhang mit nachrichtendienstlicher Tätigkeit eine Kooperation mit dem MAD oder dem BND geplant, wenn ja, auf welche Weise, und auf welcher rechtlichen Grundlage?
    Nein.
  24. Was versteht die Bundesregierung unter "Schutz eigener Kräfte auf Distanz" und wie soll dieser Schutz erfolgen?
    Schutz auf Distanz ist der räumlich weiter gefaßte und über den herkömmlichen objektbezogenen und klar definierten militärischen Begriff "Sicherung" hinausgehende Schutz für eigene Kräfte sowie wichtige Einrichtungen und Anlagen.
  25. Soll das KSK auch gegen terroristische Bedrohungen, subversive Kräfte ggf. im Rahmen von verdeckten Operationen eingesetzt werden, und auf welche Weise und mit welchen Mitteln soll das KSK darauf reagieren?
    Im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung ist die Abwehr terroristischer Bedrohung/der Kampf gegen subversive Kräfte Aufgabe aller Streitkräfte und eine der Kernaufgaben des KSK. Sollte in diesem Rahmen das KSK zum Einsatz kommen, werden dabei die dem KSK aufgrund seiner Materialausstattung zur Verfügung stehenden militärischen Waffen und Kampfmittel eingesetzt werden.
  26. Kann es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei Einsätzen des KSK im Falle terroristischer Bedrohungen oder gegen subversive Kräfte auch um Einsätze in der Bundesrepublik Deutschland oder gegen souveräne Staaten, deren Regierung von Bündnispartnern als terroristisch bezeichnet werden (z. B. Libyen) handeln, und wenn ja, unter welchen Umständen und Bedingungen, und auf welcher rechtlichen Grundlage?
    Im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung können die in der Antwort zu Frage 24 erläuterten Einsätze erforderlichenfalls auch auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Die Abwehr nichtkombattanter Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fällt in die Zuständigkeit der Polizeibehörden. Dabei können den Streitkräften Unterstützungsaufgaben nach Maßgabe des Artikels 87 a Abs. 3 Satz 2 GG übertragen werden.
    Vor Einsätzen des KSK im Ausland prüft die Bundesregierung in jedem Einzelfall, ob diese mit den Vorgaben des Verfassungs- und Völkerrechts in Einklang stehen.
  27. Soll das KSK im Einsatzfall als von der Bundesregierung wichtig definierte Objekte lähmen, und wenn ja, was versteht die Bundesregierung unter "wichtigen Objekten", und wie soll das KSK diese wichtigen Objekte lähmen?
    Die Lähmung "wichtiger" Objekte gehört zum Aufgabenspektrum des KSK. Wichtige Objekte sind in der Antwort zu Frage 19 aufgeführt. Lähmungen haben den Zweck, dem Feind die Nutzung wichtiger militärischer und ziviler Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Vorräte für begrenzte Zeit zu verwehren. Sie sind vor allem auf Gebieten der Logistik, des Verkehrs, der EDV-Systeme und des Fernmeldewesens vorzusehen. Sie erfolgen durch das Unbrauchbarmachen/Zerstören von Einrichtungen und/oder funktionsentscheidender Bauteile von Einrichtungen.
  28. Aus welchen Truppenteilen/-elementen wird das KSK nach der Beendigung des Aufbaus bestehen?
    Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
  29. Gibt es Pläne oder Überlegungen, das KSK auch im Rahmen einer militärischen Nichtverbreitungspolitik einzusetzen (counterproliferation), und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
    Nein.
  30. Sind nach Ansicht der Bundesregierung Einsätze des KSK im multilateralen Kontext auch gemeinsam mit den Spezialkräften anderer Armeen möglich, und wenn ja, für welche der Aufgaben und welche Szenarios existieren dafür?
    Aufgaben im multinationalen Rahmen und im Zusammenwirken mit den Spezialkräften anderer Streitkräfte sind möglich. Szenarien dafür bestehen nicht. Spezialkräfte sind nationale Kräfte und werden ggf. zeitlich begrenzt und für spezifische Aufgaben unterstellt bzw. auf Zusammenarbeit angewiesen.
  31. II. Ausbildung und Einsatzbereitschaft

    1. Wie ist die Ausbildung des KSK strukturiert, und nach welchen Kriterien erfolgt sie?
      Die Ausbildung der Kommandosoldaten erfolgt in drei Phasen:
      • Basisausbildung Teil 1:
        Sie dauert drei Monate, umfaßt das zehntägige Eignungsfeststellungsverfahren, die Vermittlung erster grundlegender allgemeiner Fähigkeiten. Das Bestehen dieser Phase ist zwingende Voraussetzung für eine Versetzung in das KSK.
      • Basisausbildung Teil 2:
        Diese Phase dauert neun Monate und vermittelt spezifische Grundlagen und Fähigkeiten, die die Voraussetzung für die weitere Ausbildung bilden. Nach Abschluß der Basisausbildung erfolgt die Versetzung in eine der Kommandokompanien.
      • Teamausbildung:
        In den Kommandokompanien schließt sich die Ausbildung im Trupp-, Zug- und Kompanierahmen an, die auch die spezielle Ausbildung für die Aufgabe "Retten und Befreien" umfaßt.

      Nach Abschluß der insgesamt ca. dreijährigen Ausbildung ist der Kommandooffizier/-feldwebel voll einsatzbereit.

    2. Wie hoch ist der Anteil an Kampfausbildung/Einzelkämpferausbildung im Vergleich zu anderen Ausbildungskomponenten?
      Ca. 30 Prozent.
    3. Auf welche Weise werden die Soldaten des KSK für die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (z. B. Gewinnung von Schlüsselinformationen hinter den feindlichen Linien) ausgebildet, und bekommen alle Soldaten des KSK diese Ausbildung?
      Die Soldaten des KSK werden nicht für nachrichtendienstliche Tätigkeiten ausgebildet.
    4. Werden Soldaten, die schon eine nachrichtendienstliche Ausbildung an anderer Stelle bekommen haben, in das KSK integriert, und wenn ja, wie viele (in absoluten Zahlen und relativ zur Gesamtzahl)?
      Es ist nicht beabsichtigt, Soldaten mit spezieller nachrichtendienstlicher Ausbildung zielgerichtet im KSK zu verwenden; dieses schließt die Versetzung von Soldaten mit entsprechenden Vorverwendungen im Rahmen der normalen Personalfluktuation/-führung nicht aus.
    5. Auf welche nationalen und ausländischen Vorbilder bezieht sich die Ausbildung des KSK?
      Bis zum Vorliegen eigener Erfahrungen orientiert sich die Ausbildung des KSK an der amerikanischer und britischer Spezialkräfte sowie im Bereich "Retten und Befreien von Personen" an den Erfahrungen der GSG- 9.
    6. Ist die GSG-9 an der Ausbildung des KSK beteiligt, und wenn ja, in welcher Weise, wann und wie oft?
      Die GSG-9 unterstützt den Aufbau des KSK durch aktive Ausbildungsunterstützung im Bereich der Aufgabenstellung "Retten und Befreien". Eine entsprechende Grundlagenausbildung wurde 1996 ca. 25 Angehörigen des KSK vermittelt. Die Fortsetzung dieser jeweils einmal jährlich stattfindenden Ausbildungsunterstützung in vergleichbarer Stärke ist bis einschl. 1998 geplant.
    7. Worin unterscheiden sich KSK- und GSG-9-Aufgabenstellung und Einsatzmodus?
      Das KSK hat einen ausschließlich militärischen Auftrag, der im gesamten Aufgabenspektrum der Streitkräfte in Frieden, Krise und Krieg wirksam werden kann (vgl. Antwort zu Frage 11). Der GSG-9 obliegen ausschließlich polizeiliche Aufgaben.
    8. Sind gemeinsame Übungen von KSK und GSG-9 geplant, und wenn ja, wann?
      Nein.
    9. Gibt es Ausbildungshilfe von alliierten Streitkräften bzw. deren Sondereinheiten, und wenn ja, in welcher Form und aus welchen Staaten?
      Ausbildungshilfe in Form von Ausbildungsunterstützung und durch die Ausbildung der Ausbilder werden derzeit durch die Streitkräfte Großbritanniens und der Vereinigten Staaten geleistet. Eine entsprechende Zusammenarbeit mit Frankreich ist beabsichtigt.
    10. Handelt es sich bei ihnen um Soldaten von Spezialkräften, und wenn ja, aus welchen Verbänden, und mit welcher Kampferfahrung?
      Es handelt sich um Angehörige der US Special Operations Forces und des UK Special Air Service. Detailaussagen zu Verbänden und deren Kampferfahrung unterliegen dem mit diesen Nationen abgesprochenen Vertrauensschutz.
    11. Gibt es gemeinsame Übungen von KSK und Truppen von Verbündeten Staaten oder im Rahmen von Partnerschaft für den Frieden (PfP), die militärische Nichtverbreitungspolitik zum Inhalt haben, und wenn ja, wann und welche Szenarios?
      Nein.
    12. Gab oder gibt es Übungen/Manöver von KSK im NATO-, WEU- und/oder im PfP-Rahmen, und wenn ja, wann, welche sind geplant, und für welche Aufgabenbereiche?
      Auf welchen konkreten Beschlüssen der jeweiligen Organisationen beruhen die gemeinsamen Aktivitäten?
      Es gab bisher keine Übungen/Manöver des KSK im NATO-/WEU- und PfP- Rahmen.
      Geplant ist die Beteiligung von Teilen des KSK mit Heereskräften aus anderen Großverbänden an der NATO-Übung STRONG RESOLVE im März 1998. Als erstes Dokument im Rahmen der Übungsplanung wurde eine Übungsspezifikation durch das Military Committee im September 1996 genehmigt.

    III. Ausrüstung und Bewaffnung des KSK

    1. Mit welcher Bewaffnung ist das KSK ausgerüstet bzw. kann auf sie zurückgreifen (leichte, schwere Bewaffnung, kampfunterstützendes Gerät, Minenverlegefähigkeiten)?
      Das KSK ist mit unterschiedlichen Handwaffen ausgerüstet. Hinzu kommen in begrenztem Umfang Panzerabwehrraketensysteme. Eine Minenverlegefähigkeit ist für das KSK nicht vorgesehen. Sollten die Kräfte des KSK im Einsatz durch andere Teilstreitkräfte und Truppengattungen des Heeres unterstützt werden müssen, nutzen diese Kräfte ihr organisches Material.
    2. Welche Waffen sind für welche der Einsatzarten gedacht?
      Eine Zuordnung bestimmter Waffen zu bestimmten Einsatzarten ist nicht vorgesehen. Die Wahl der Ausrüstung ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Auftrages.
    3. Auf welche nationalen und multilateralen Transportmöglichkeiten kann das KSK im Einsatz zurückgreifen?
      Dem KSK stehen primär die Transportkapazitäten von Luftwaffe und Marine sowie der Hubschrauberverbände des Heeres zur Verfügung. Darüber hinaus können ggf. - situationsabhängig - Kapazitäten der Alliierten genutzt oder ziviler Transportraum angemietet werden.
    4. Mit welcher Aufklärungs- und Führungsfähigkeit ist das KSK ausgestattet? In welcher Weise ist die Aufklärungs- und Führungsfähigkeit des KSK in multinationale Strukturen eingebettet bzw. sind Teile der Aufklärungsfähigkeit nicht in multinationale Strukturen eingebettet?
      Das KSK verfügt über keine eigenen technischen Aufklärungsmittel. In Abhängigkeit von Lage und Auftrag werden entsprechende Kräfte und Mittel aus dem KRK-Dispositiv des Heeres einsatzbezogen zugeordnet. (Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 47 verwiesen). Zur Sicherstellung der eigenen Führungsfähigkeit verfügt das KSK über eine Stabs- und Fernmeldekompanie, die aus einem Stabszug und drei Fernmeldezügen besteht. Wegen der besonderen Einsatzoptionen sind an die Führungsmittel erhöhte Anforderungen zu stellen:
      • Sie müssen eine globale, mobile, integrierte, kompatible, gesicherte und redundante Kommunikation gewährleisten sowie
      • die DV-gestützte Verarbeitung und Übermittlung von Daten aller Art (Daten, Bild, Sprache) bis zu den Einsatzkräften (einschl. der Kommandotrupps) sicherstellen.

      Dies ist nur mit modernen, schlüsselfähigen HF- und VHF-Funkgeräten, Satellitenverbindungen und tragbaren Datenverarbeitungsgeräten (Laptops) zu gewährleisten. Durch einen diesen Anforderungen entsprechenden Verbund von Führungsmitteln wird auch sichergestellt, daß die politische Führung unmittelbare Zu- und Eingriffsmöglichkeiten auch in laufenden Operationen und über weite Entfernungen hat. Zugleich können im Einsatz die erforderlichen Kommunikationsbeziehungen zu Verbündeten oder befreundeten Streitkräften sowie zu anderen Organisationen und Organisationsbereichen hergestellt und betrieben werden.

    5. Ist die Aufklärungsfähigkeit des KSK auf Mittel der Bündnispartner oder der NATO angewiesen, und wenn ja, sieht die Bundesregierung dies als Problem für einen möglichen nationalen Einsatz des KSK?
      Nein.
    6. Werden für einen möglichen nationalen Einsatz des KSK Aufklärungsfähigkeiten erforscht, entwickelt und erprobt bzw. sind die in der Erforschung, Entwicklung und Erprobung befindlichen Aufklärungsfähigkeiten für nationale Einsätze des KSK verwendbar?
      Für das KSK werden keine spezifischen Aufklärungsmittel entwickelt. Das KSK ist an das nationale Militärische Nachrichtenwesen und den Informationsverbund Aufklärung angeschlossen.

    IV. Beteiligung des Deutschen Bundestages an der Beschlußfassung über einen Einsatz des KSK

    1. Kommt ein KSK-Einsatz der Bundeswehr im Ausland in Betracht
      • auf der Grundlage des Artikels 24 Abs. 2 GG im Rahmen der Vereinten Nationen aufgrund eines Beschlusses des VN-Sicherheitsrates,
      • auf der Grundlage des Artikels 24 Abs. 2 GG im Rahmen der NATO aufgrund eines Beschlusses des NATO-Rates, auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den VN-Sicherheitsrat,
      • auf der Grundlage des Artikels 24 Abs. 2 GG im Rahmen der WEU aufgrund eines Beschlusses des WEU-Ministerrats, auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Sicherheitsrat,
      • als rein nationale Aktion ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat?

      Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 ist ein Einsatz deutscher Streitkräfte auf der Grundlage von Artikel 24 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich zulässig, wenn er im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit erfolgt (BVerfGE 90, 286 (345)).
      Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 2. Juli 1996 zu den Fragen 52 und 53 der Großen Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer, Winfried Nachtwei, Christian Sterzing und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 13/5181) verwiesen. Auch hier gilt, daß eine generelle Antwort auf denkbare hypothetische Sachverhalte nicht möglich ist. Vielmehr prüft die Bundesregierung in jedem konkreten Einzelfall, ob der Streitkräfteeinsatz mit den Vorgaben des Verfassungsrechts und des Völkerrechts in Einklang steht.

    2. Bedarf nach Auffassung der Bundesregierung ein KSK-Einsatz im Ausland, bei dem es zur Anwendung von Gewalt kommen kann oder kommt, - abgesehen von einem Fall der "Gefahr im Verzug" - stets der vorherigen konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestags, wenn es um
      • die "Gewinnung von Schlüsselinformationen in Krisen- und Konfliktgebieten", den "Schutz eigener Kräfte auf Distanz und Schutz von Personen in besonderer Lage",
      • die "Rettung und Evakuierung deutscher Staatsbürger in besonderer Lage",
      • (falls Frage 24 positiv beantwortet wurde) die Abwehr terroristischer Bedrohung, Kampf gegen subversive Kräfte sowie verdeckte Operation im Aufgabengebiet der Streitkräfte,
      • "Kampfeinsätze auch im gegnerischen Gebiet", einschließlich der Lähmung oder Zerstörung wichtiger Objekte (falls Frage 26 positiv beantwortet wurde) geht?

      Das Grundgesetz verpflichtet die Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die - grundsätzlich vorherige - konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. Dies gilt auch für den Einsatz von KSK-Kräften.

    3. Unter welchen Voraussetzungen kann nach Auffassung der Bundesregierung ein KSK-Einsatz der Bundeswehr im Ausland unter der Berufung auf eine "Gefahr im Verzug" ohne vorherigen konstitutiven Zustimmungsbeschluß des Deutschen Bundestages vorgenommen werden?
      Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 (BVerfGE a.a.O., 388) ist eine Gefahr im Verzug anzunehmen, wenn ein Abwarten der parlamentarischen Entscheidung die militärische Wehrfähigkeit oder die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würde. Die Bundesregierung wird unter Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalles prüfen, ob die Voraussetzungen einer "Gefahr-im-Verzug"-Situation vorliegen. Beschließt die Bundesregierung vorläufig den Einsatz von Streitkräften, wird sie in jedem Fall das Parlament umgehend mit dem so beschlossenen Einsatz befassen. Die Streitkräfte sind zurückzurufen, wenn es der Bundestag verlangt.
    4. Unter welchen sonstigen Voraussetzungen bedarf ein KSK-Einsatz der Bundeswehr im Ausland, bei dem es zur Anwendung von Gewalt kommen kann oder kommt, nach Auffassung der Bundesregierung keines vorherigen konstitutiven Zustimmungs-Beschlusses des Deutschen Bundestages?
      Ein bewaffneter Einsatz des KSK im Ausland ohne vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages ist nur unter den in der Antwort zu Frage 50 genannten Voraussetzungen zulässig.
    5. Wenn erst im Laufe eines vom Deutschen Bundestag durch konstitutiven Beschluß gebilligten Auslandseinsatzes der Bundeswehr der Einsatz des KSK nach Ansicht der Bundesregierung notwendig werden sollte, ist dann vor Beginn des KSK-Einsatzes ein spezieller, auf den konkreten KSK-Einsatz bezogener (erneuter) konstitutiver Beschluß des Deutschen Bundestages erforderlich?
      Eine gesonderte Zustimmung des Deutschen Bundestages ist dann erforderlich, wenn der beabsichtigte KSK-Einsatz nicht mehr von dem bereits vorliegenden Beschluß des Deutschen Bundestages gedeckt ist.
    6. In welchen Aufgabenbereichen des KSK genügt für den Fall eines Einsatzes nach Ansicht der Bundesregierung ein interministerielles Verfahren ohne Herbeiführung eines Entscheides im Deutschen Bundestag?
      Nicht der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf die Verwendung des KSK für humanitäre Hilfeleistungen im Ausland, sofern die Soldaten dabei nicht in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind.

    Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. Februar 1997 übermittelt.


  32. Created: 07.02 97 Updated: 30.03.97