Deutscher Bundestag: Drucksache 13/6924 vom 07.02.1997
Kommando Spezialkräfte
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer, Winfried
Nachtwei, Christian Sterzing und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Drucksache 13/6639 -
Kommando Spezialkräfte
Im Ressortkonzept vom März 1995 hat der Bundesminister der Verteidigung, Volker Rühe,
erstmals den Aufbau eines Kommandos Spezialkräfte (KSK) angekündigt; im Juni des Jahres
wurde der Aufbau des KSK vom Kabinett beschlossen.
Das KSK ist konzipiert als Bestandteil der Krisenreaktionskräfte. Über die üblichen
Aufgaben im Rahmen des erweiterten Aufgabenspektrums (Auslandseinsätze) hinaus wird das
KSK besonders befähigt sein, im "Krisen- und Konfliktmanagement" zur Lösung
von militärischen Problemen beizutragen. Zu den Aufgaben des KSK gehören laut einem
Artikel in der Zeitschrift Truppenpraxis die "Gewinnung von Schlüsselinformationen
in Krisen- und Konfliktgebieten", der "Schutz eigener Kräfte auf Distanz"
und von "Personen in besonderer Lage", die "Rettung und die Evakuierung
deutscher Staatsbürger und/oder anderer Personen in besonderen Lagen im Ausland",
und "Kampfeinsätze im gegnerischen Gebiet" (zit. n. Werner Baach,
Truppenpraxis/Wehrausbildung 11/96, S. 741, u. OTL i. G. Baierl, Stichwort KSK in IFDT
12/96, S. 25). Darüber hinaus soll das KSK auch gegen Terroristen eingesetzt werden. Die
Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit ist noch ungeklärt, da Einsätze unter
Umständen auch gegen den Willen von Regierungen betroffener Staaten durchgeführt werden
sollen. Die Antworten der Bundesregierung blieben bislang unbefriedigend. Allerdings
lassen sowohl die Informationen über den Aufbau des KSK an den zuständigen Fachausschuß
des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung, die völkerrechtliche Begründung wie
die Regelung des Einsatzmodus, das heißt die konkrete Beteiligung des Deutschen
Bundestages bei einer Einsatzentscheidung noch eine Reihe rechtlicher und politischer
Fragen offen.
Angesichts der verfassungs- und sicherheitspolitischen Brisanz ist daher eine
öffentliche Debatte über die Rolle, Aufgaben und rechtlichen Fragen in bezug auf das KSK
notwendig.
Der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages wurde mit Schreiben vom 19. April
1995 über die Absicht informiert, das Kommando Spezialkräfte (KSK) aufzustellen. Die
Aufstellung des KSK ist im Ressortkonzept zur Anpassung der Streitkräftestrukturen, der
Territorialen Wehrverwaltung und der Stationierung vom 7. Juni 1995 (S. 10) festgelegt:
"Das Brigadekommando 25 Calw wird in ein Kommando Spezialkräfte umgewandelt. Mit der
Aufstellung dieses Kommandos schafft das Heer einen Verband für rasch notwendige
Einsätze, beispielsweise zur Evakuierung deutscher Staatsbürger."
Über weitere Grundlagen bzw. zum Sachstand der Aufstellung des KSK wurde der
Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 in
einem umfassenden Bericht informiert.
I. Konzeption und Aufgaben
- Seit wann wurde das Konzept des KSK entwickelt und von welchen Stellen innerhalb oder
außerhalb der Bundeswehr?
Die konzeptionellen Grundlagen für die Spezialkräfte wurden ab Mitte 1994
beginnend durch den Führungsstab des Heeres erarbeitet, durch den Führungsstab der
Streitkräfte sowie durch die Abteilung Recht mitgeprüft und in den wesentlichen
Grundlagen durch Bundesminister Rühe gebilligt.
- Zu welchem Zeitpunkt war das Konzept des KSK fertig entwickelt?
Die konzeptionellen Grundlagen wurden als "Ziel- und
Planungsvorstellungen Spezialkräfte" am 28. September 1995 durch den Inspekteur des
Heeres erlassen.
- In welcher Stufenfolge erfolgt der Aufbau des KSK, und bis wann soll es voll
einsatzfähig sein?
Das KSK wurde am 20. September 1996 offiziell aufgestellt und hat mit den
nachstehenden Einheiten den Ausbildungsbetrieb aufgenommen:
- Stab,
- Stabs- und Fernmeldekompanie,
- Unterstützungskompanie,
- Fernspähkommandokompanie,
- Kommandokompanie 1 und 2,
- Ausbildungs- und Versuchszentrum.
Die Aufstellung der Kommandokompanien 3 und 4 soll 1998 erfolgen. Infolge der
dreijährigen Ausbildung der Kommandosoldaten wird das KSK bis 2001 aufgewachsen sein.
- Welche Kosten verursacht der Aufbau des KSK (detaillierte Aufzählung nach
Kapitel/Titel)?
Zum Aufbau des KSK ist im Haushalt 1997 und der mittelfristigen Finanzplanung
für die Jahre 1997 bis 1999 bisher folgende Finanzvorsorge getroffen:
Bezeichnung |
Kapitel/Titel |
Gesamtsumme
in Mio DM |
Fermeldematerial |
1414-55402 |
6,3 |
Fahrzeuge |
1415-55401 |
13,9 |
Feldzeug |
1415-55405 |
7,5 |
QM-Material |
1417-55401 |
0,2 |
Luftwaffeneigentümliches Material |
1419-55401 |
13,2 |
Summe |
|
41,1 |
- Welche Folgen hat die Finanzknappheit des Bundes für den Aufbau des KSK?
Auf der Grundlage der aktuellen Finanzerwartung für den Einzelplan 14
erscheinen die wesentlichen Beschaffungsmaßnahmen zum Aufbau des KSK finanzierbar.
- Wurden bei der Konzeptionierung des KSK die Spezialkräfte anderer NATO-Staaten (USA,
Frankreich, Großbritannien) berücksichtigt, und wenn ja, auf welche Weise und wann?
Die Konzeptionen der Spezialkräfte anderer Nationen wurden 1995 im Rahmen von
Besuchen ausgewertet und bei der Entwicklung der konzeptionellen Grundlagen
berücksichtigt.
- Welche anderen Staaten verfügen über dem KSK hinsichtlich der Aufgabenstellung
vergleichbare militärische Spezialkräfte?
Frankreich, Großbritannien, Italien.
Die Spezialkräfte der USA wurden in die Betrachtung mit einbezogen. Im Hinblick auf
Organisation, Umfang und Gesamtaufgabenspektrum gehen diese Kräfte jedoch weit über die
für Deutschland relevanten Dimensionen hinaus.
- Welche Aufgaben hat das KSK über die in der Einleitung erwähnten hinaus (bitte
detaillierte Aufzählung)?
Die im wesentlichen in der Einleitung zu der Kleinen Anfrage zitierten
Kernaufgaben des KSK sind:
- Gewinnung von Schlüsselinformationen in Krisen- und Konfliktgebieten,
- Schutz eigener Kräfte auf Distanz und Schutz von Personen in besonderer Lage,
- Rettung aus terroristischer Bedrohung und Evakuierung (außerhalb Deutschlands),
- Abwehr terroristischer Bedrohung, Kampf gegen subversive Kräfte sowie verdeckte
Operationen im Aufgabenbereich der Streitkräfte,
- Kampfeinsätze auch im gegnerischen Gebiet, einschließlich der Lähmung oder
Zerstörung wichtiger Objekte.
- Welche Teilaufgaben sind der "unkonventionellen Kampfführung", welche den
"Sonderoperationen" zuzuordnen?
Die der US-Terminologie entlehnten Begriffe "unkonventionelle
Kampfführung" (unconventional warfare) und Sonderoperationen" (special
operations) sind weder thematisch noch inhaltlich in der Bundeswehr eingeführt.
- Wie begründet die Bundesregierung die Aufgaben im einzelnen?
- Gewinnung von Schlüsselinformationen:
Sowohl im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung, als auch bei Einsätzen im
erweiterten Aufgabenspektrum sind zuverlässige Informationen über die Lage in einem
möglichen Einsatzgebiet als nationale Bewertungsgrundlage für den Einsatz deutscher
Streitkräfte unabdingbar. Beispiele für Schlüsselinformationen sind:
- Bewegungen und Dislozierung großer Truppenkörper sowie deren Einrichtungen,
- für die gegnerische und eigene Operationsführung wichtige Einrichtungen und
Infrastruktur,
- die Dislozierung von personellen und materiellen Reserven sowie sonstigen Ressourcen.
Im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sind diese Informationen häufig in der
Tiefe des gegnerischen oder feindbesetzten Raumes zu gewinnen. Dieses erfordert eine
spezifische Expertise der einzusetzenden Kräfte sowie eine entsprechende Ausrüstung,
über die herkömmliche Aufklärungskräfte nicht verfügen.
- Schutz auf Distanz/Schutz von Personen in besonderer Lage:
Diese Aufgabe resultiert aus möglichen Gefährdungen durch terroristische Angriffe gegen
Streitkräfte und deren Einrichtungen.
- Rettung und Evakuierung:
Teile der deutschen Streitkräfte können für Rettungs- und Evakuierungseinsätze im
Ausland - ggf. auch unter ausschließlich nationaler Einsatzführung - eingesetzt werden,
wenn dies im Rahmen der Schutzverpflichtung für deutsche Staatsbürger oder im Rahmen der
Solidarität mit anderen Staaten zur gegenseitigen Nothilfe erforderlich ist.
Die zu leistenden Aufgaben sind primär Rettung und Evakuierung bedrohter Bürger. Dies
schließt die Befreiung von Gefangenen und Geiseln, nötigenfalls auch mit militärischer
Gewaltanwendung, sowie die erforderliche sanitätsdienstliche und logistische
Unterstützung ein.
- Abwehr terroristischer Bedrohung/subversiver Kräfte:
Im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung ist die Abwehr terroristischer Bedrohung
und subversiver Kräfte erforderlich für den Schutz eigener Einrichtungen, Kräfte und
Mittel. Diese Aufgabe trägt insgesamt zur Sicherstellung, Aufrechterhaltung und ggf.
Wiederherstellung der Operationsfreiheit eigener und/oder alliierter Streitkräfte bei.
- Kampfeinsätze im gegnerischen Gebiet:
Diese in der Antwort zu Frage 19 detailliert beschriebenen Einsätze finden im Rahmen der
Landes- und Bündnisverteidigung statt und sind wesentlicher Bestandteil für die
erfolgreiche Operationsführung eigener und verbündeter Streitkräfte.
- Wie begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit, für die Aufgabe der "Rettung
und Evakuierung deutscher Staatsbürger" eine militärische Spezialeinheit vorhalten
zu müssen?
Die meist kurzfristig wahrzunehmende Aufgabe Retten und Befreien - eventuell
unter Einsatz militärischer Gewalt - erfordert eine spezifische, intensive Vorbereitung.
- Wie viele Fälle gab es in den letzten zehn Jahren, in denen deutsche Staatsbürger aus
Gefangenschaft bzw. Lebensgefahr im Ausland befreit werden mußten?
Gemeinsam mit anderen Ausländern wurden deutsche Staatsangehörige während
der letzten zehn Jahre in folgenden Situationen durch Truppeneinsatz befreundeter Staaten
aus unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben befreit:
- 1990 und erneut 1996 evakuierte die Marine der Vereinigten Staaten von Amerika jeweils
mehrere 100 Ausländer aus Monrovia, während in der Stadt hart gekämpft wurde.
- 1990 evakuierten die Luftstreitkräfte Italiens und die US-Marine die in Mogadischu
verbliebenen Ausländer. Während der Evakuierung fanden schwere Kämpfe im Stadtgebiet
von Mogadischu statt.
- 1991 sicherten französische und belgische Truppen die Evakuierung von ca. 12 000
Ausländern aus Kinshasa, während marodierende Banden in der Stadt plünderten und eine
im einzelnen nicht bekannte Zahl von Menschen beraubten, vergewaltigten bzw. töteten.
- 1994 befreiten belgische Soldaten in einem riskanten Einsatz Mitarbeiter der Deutschen
Welle, die in ihrer Relaisstation bei Kigahi inmitten der Kämpfe der ruandischen
Bürgerkriegsparteien eingeschlossen waren. Ohne den Einsatz der belgischen
Fallschirmjäger hätte es für sie kaum eine Rettung gegeben.
- Gleichfalls 1994 evakuierte die französische Marine im jemenitischen Sezessionskrieg
aus Aden über 500 Ausländer. Luftangriffe und Artilleriebeschuß trafen das Hafengebiet,
aus dem die Evakuierung stattfand. Gleichzeitig wurden aus Sanaa in den ersten Kriegstagen
über 1 000 Ausländer mit Zustimmung der jemenitischen Regierung durch militärische
Luftbrücken der Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschlands ausgeflogen.
- 1996 ermöglichten französische Truppen die Evakuierung von Ausländern aus Bangui.
Meuternde Armee-Einheiten hatten die Stadt unpassierbar gemacht. Für den Transport zum
Flughafen wurden Kampftruppen mit gepanzerten Fahrzeugen benötigt.
Ohne Inanspruchnahme der Streitkräfte befreundeter Staaten wurden ferner bei einigen
Krisen (insbesondere während des Golfkrieges 1990/91 aus Irak, Saudi-Arabien, Israel und
Jordanien sowie z. B. im Zusammenhang mit der Ruanda-Krise 1994 aus Burundi) größere
Zahlen gefährdeter Deutscher mit von der Bundesregierung gecharterten oder von der
Bundesluftwaffe bereitgestellten Flugzeugen aus bedrohten Gebieten gerettet.
- Wie viele Fälle konnten mit politischen Mitteln, durch Unterstützung anderer Staaten
gelöst werden?
Evakuierungsaktionen zur Befreiung deutscher Staatsbürger aus Gefahr für
Leib und Leben werden erst akut, wenn politisch-diplomatische Aktivitäten nicht mehr
greifen.
- Wie viele Rettungsversuche scheiterten, wie viele davon mangels eigener militärischer
Spezialkräfte?
Bisher scheiterte keine der von unseren Verbündeten durchgeführten
Evakuierungsaktionen. Aufgrund des Fehlens eigener geeigneter militärischer Kräfte
wären diese Operationen in nationaler Verantwortung allerdings nicht möglich gewesen.
- Auf welcher nationalen rechtlichen (Grundgesetz und Gesetzgebung des Bundes) und/oder
völkerrechtlichen Grundlage und auf welchen Vereinbarungen innerhalb der
Militärbündnisse (NATO, WEU) beruhen Einsätze für die einzelnen Aufgaben des KSK nach
Ansicht der Bundesregierung im einzelnen (bitte jeweils Nennung der GG-Artikel,
Bundesgesetze und völkerrechtlichen Vereinbarung und Verträge)?
Für den Einsatz von Spezialkräften gelten dieselben Rechtsgrundlagen wie
für das Handeln der übrigen deutschen Streitkräfte. Verfassungsrechtliche Grundlage
für Einsätze deutscher Streitkräfte und damit auch für das KSK sind Artikel 87 a GG
sowie Artikel 24 Abs. 2 GG i. V. m. den jeweils einschlägigen Zustimmungsgesetzen
(Zustimmungsgesetz zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten
Nationen vom 6. Juni 1973 (BGBl. 1973 II S. 430), Zustimmungsgesetz zum
Nordatlantikvertrag vom 24. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 256) und Zustimmungsgesetz zum
Brüsseler Vertrag vom 24. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 256)). Die völkerrechtlichen
Grundlagen für Einsätze der Spezialkräfte ergeben sich aus der Charta der Vereinten
Nationen und den Bestimmungen des allgemeinen Völkerrechts sowie hinsichtlich der
Bündnisse (NATO/WEU) zusätzlich aus den jeweiligen Bündnisverträgen.
- Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Bestehen eines
völkerrechtsgewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes und damit auch eines
"gewohnheitsrechtlichen Ausnahmetatbestandes" als objektives Element eine
"allgemeine als Recht anerkannte Übung" in der Staatenpraxis sowie als
subjektives Element deren "allgemeine Anerkennung als Recht" ("opinio
iuris") voraussetzt?
Ja.
- Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Staatenpraxis bei der völkerrechtlichen
Beurteilung gewaltsamer Schutzmaßnahmen zugunsten seiner Staatsangehörigen im Ausland
uneinheitlich ist, und daß im völkerrechtlichen Schrifttum solche Maßnahmen
überwiegend als völkerrechtswidrig qualifiziert werden (vgl. u. a. Verdross/Simma,
Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., § 1338, S. 905 f. m. w. N.; Fischer, in: Ipsen,
Völkerrecht, 1990, § 57 Rn. 36)? Wie begründet angesichts dessen die Bundesregierung
ihre gegenteilige Auffassung?
Der Bundesregierung sind Staatenpraxis und völkerrechtliches Schrifttum
bekannt. Einsätze zur Rettung eigener Staatsangehöriger ohne Einwilligung des
betroffenen Territorialstaates betreffen komplexe Fragen des Gewaltverbotes. Eine
generelle Antwort auf denkbare hypothetische Sachverhalte ist nicht möglich. Vielmehr
prüft die Bundesregierung in jedem konkreten Einzelfall, ob der Streitkräfteeinsatz mit
den Vorgaben des Verfassungsrechts und des Völkerrechts in Einklang steht.
- Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, gewaltsame Aktionen gegen einzelne
Staatsangehörige oder Gruppen von Staatsangehörigen auf fremdem Territorium seien ein
"bewaffneter Angriff" gegen den "Heimatstaat", der zur Gewaltanwendung
durch den "Heimstaat" nach Artikel 51 der VN-Charta berechtige?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
- Welche konkreten Einsatzarten im gegnerischen Gebiet und hinter den feindlichen Linien
können auf das KSK zukommen (bitte detaillierte Aufzählung)?
Ziele des Einsatzes im gegnerischen Gebiet sind
- die Aufklärung für die eigene und gegnerische Operationsführung wichtiger
Einrichtungen und Kräfte,
- die Wegnahme/Zerstörung/Lähmung für die gegnerische Operationsführung entscheidender
Waffen- und Einsatzmittel, Einrichtungen, Infrastruktur und Anlagen,
- die Lenkung weitreichenden Feuers im Zusammenwirken auch mit anderen Teilstreitkräften,
- ggf. Rettung/Befreiung eigener und verbündeter Soldaten.
- Gehören dazu auch nachrichtendienstliche Tätigkeiten oder Sperraufgaben gegenüber
feindlichen Kräften, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage können Einheiten der
Bundeswehr nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Ausland durchführen?
Neben der oben erwähnten militärischen Aufklärung führt das KSK keine
nachrichtendienstlichen Tätigkeiten durch. Sperraufgaben gehören zum Aufgabenspektrum
des KSK. Sie richten sich insbesondere bei Einsätzen in der Tiefe des gegnerischen oder
feindbesetzten Gebietes unmittelbar gegen feindliche Truppenbewegungen oder gegen für die
gegnerische Operationsführung wichtige Infrastruktur.
- Wie soll die "Gewinnung von Schlüsselinformationen" im einzelnen erfolgen,
und was versteht die Bundesregierung unter Schlüsselinformationen?
Im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung erfolgt das Gewinnen von
Schlüsselinformationen insbesondere durch militärische Aufklärung in der Tiefe des
gegnerischen oder feindbesetzten Raumes. Sehlüsselinformationen sind Informationen, die
für die Entscheidungsfindung auf politischer, militärstrategischer und operativer Ebene
erforderlich sind (vgl. Antwort zu Frage 10).
- Ist im Zusammenhang mit nachrichtendienstlicher Tätigkeit eine Kooperation mit dem MAD
oder dem BND geplant, wenn ja, auf welche Weise, und auf welcher rechtlichen Grundlage?
Nein.
- Was versteht die Bundesregierung unter "Schutz eigener Kräfte auf Distanz"
und wie soll dieser Schutz erfolgen?
Schutz auf Distanz ist der räumlich weiter gefaßte und über den
herkömmlichen objektbezogenen und klar definierten militärischen Begriff
"Sicherung" hinausgehende Schutz für eigene Kräfte sowie wichtige
Einrichtungen und Anlagen.
- Soll das KSK auch gegen terroristische Bedrohungen, subversive Kräfte ggf. im Rahmen
von verdeckten Operationen eingesetzt werden, und auf welche Weise und mit welchen Mitteln
soll das KSK darauf reagieren?
Im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung ist die Abwehr terroristischer
Bedrohung/der Kampf gegen subversive Kräfte Aufgabe aller Streitkräfte und eine der
Kernaufgaben des KSK. Sollte in diesem Rahmen das KSK zum Einsatz kommen, werden dabei die
dem KSK aufgrund seiner Materialausstattung zur Verfügung stehenden militärischen Waffen
und Kampfmittel eingesetzt werden.
- Kann es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei Einsätzen des KSK im Falle
terroristischer Bedrohungen oder gegen subversive Kräfte auch um Einsätze in der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen souveräne Staaten, deren Regierung von
Bündnispartnern als terroristisch bezeichnet werden (z. B. Libyen) handeln, und wenn ja,
unter welchen Umständen und Bedingungen, und auf welcher rechtlichen Grundlage?
Im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung können die in der Antwort zu
Frage 24 erläuterten Einsätze erforderlichenfalls auch auf dem Boden der Bundesrepublik
Deutschland stattfinden. Die Abwehr nichtkombattanter Störungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung fällt in die Zuständigkeit der Polizeibehörden. Dabei können
den Streitkräften Unterstützungsaufgaben nach Maßgabe des Artikels 87 a Abs. 3 Satz 2
GG übertragen werden.
Vor Einsätzen des KSK im Ausland prüft die Bundesregierung in jedem Einzelfall, ob diese
mit den Vorgaben des Verfassungs- und Völkerrechts in Einklang stehen.
- Soll das KSK im Einsatzfall als von der Bundesregierung wichtig definierte Objekte
lähmen, und wenn ja, was versteht die Bundesregierung unter "wichtigen
Objekten", und wie soll das KSK diese wichtigen Objekte lähmen?
Die Lähmung "wichtiger" Objekte gehört zum Aufgabenspektrum des
KSK. Wichtige Objekte sind in der Antwort zu Frage 19 aufgeführt. Lähmungen haben den
Zweck, dem Feind die Nutzung wichtiger militärischer und ziviler Anlagen, Einrichtungen,
Geräte und Vorräte für begrenzte Zeit zu verwehren. Sie sind vor allem auf Gebieten der
Logistik, des Verkehrs, der EDV-Systeme und des Fernmeldewesens vorzusehen. Sie erfolgen
durch das Unbrauchbarmachen/Zerstören von Einrichtungen und/oder funktionsentscheidender
Bauteile von Einrichtungen.
- Aus welchen Truppenteilen/-elementen wird das KSK nach der Beendigung des Aufbaus
bestehen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
- Gibt es Pläne oder Überlegungen, das KSK auch im Rahmen einer militärischen
Nichtverbreitungspolitik einzusetzen (counterproliferation), und wenn ja, auf welcher
rechtlichen Grundlage?
Nein.
- Sind nach Ansicht der Bundesregierung Einsätze des KSK im multilateralen Kontext auch
gemeinsam mit den Spezialkräften anderer Armeen möglich, und wenn ja, für welche der
Aufgaben und welche Szenarios existieren dafür?
Aufgaben im multinationalen Rahmen und im Zusammenwirken mit den
Spezialkräften anderer Streitkräfte sind möglich. Szenarien dafür bestehen nicht.
Spezialkräfte sind nationale Kräfte und werden ggf. zeitlich begrenzt und für
spezifische Aufgaben unterstellt bzw. auf Zusammenarbeit angewiesen.
II. Ausbildung und Einsatzbereitschaft
- Wie ist die Ausbildung des KSK strukturiert, und nach welchen Kriterien erfolgt sie?
Die Ausbildung der Kommandosoldaten erfolgt in drei Phasen:
- Basisausbildung Teil 1:
Sie dauert drei Monate, umfaßt das zehntägige Eignungsfeststellungsverfahren, die
Vermittlung erster grundlegender allgemeiner Fähigkeiten. Das Bestehen dieser Phase ist
zwingende Voraussetzung für eine Versetzung in das KSK.
- Basisausbildung Teil 2:
Diese Phase dauert neun Monate und vermittelt spezifische Grundlagen und Fähigkeiten, die
die Voraussetzung für die weitere Ausbildung bilden. Nach Abschluß der Basisausbildung
erfolgt die Versetzung in eine der Kommandokompanien.
- Teamausbildung:
In den Kommandokompanien schließt sich die Ausbildung im Trupp-, Zug- und Kompanierahmen
an, die auch die spezielle Ausbildung für die Aufgabe "Retten und Befreien"
umfaßt.
Nach Abschluß der insgesamt ca. dreijährigen Ausbildung ist der
Kommandooffizier/-feldwebel voll einsatzbereit.
- Wie hoch ist der Anteil an Kampfausbildung/Einzelkämpferausbildung im Vergleich zu
anderen Ausbildungskomponenten?
Ca. 30 Prozent.
- Auf welche Weise werden die Soldaten des KSK für die nachrichtendienstlichen
Tätigkeiten (z. B. Gewinnung von Schlüsselinformationen hinter den feindlichen Linien)
ausgebildet, und bekommen alle Soldaten des KSK diese Ausbildung?
Die Soldaten des KSK werden nicht für nachrichtendienstliche Tätigkeiten
ausgebildet.
- Werden Soldaten, die schon eine nachrichtendienstliche Ausbildung an anderer Stelle
bekommen haben, in das KSK integriert, und wenn ja, wie viele (in absoluten Zahlen und
relativ zur Gesamtzahl)?
Es ist nicht beabsichtigt, Soldaten mit spezieller nachrichtendienstlicher
Ausbildung zielgerichtet im KSK zu verwenden; dieses schließt die Versetzung von Soldaten
mit entsprechenden Vorverwendungen im Rahmen der normalen Personalfluktuation/-führung
nicht aus.
- Auf welche nationalen und ausländischen Vorbilder bezieht sich die Ausbildung des KSK?
Bis zum Vorliegen eigener Erfahrungen orientiert sich die Ausbildung des KSK
an der amerikanischer und britischer Spezialkräfte sowie im Bereich "Retten und
Befreien von Personen" an den Erfahrungen der GSG- 9.
- Ist die GSG-9 an der Ausbildung des KSK beteiligt, und wenn ja, in welcher Weise, wann
und wie oft?
Die GSG-9 unterstützt den Aufbau des KSK durch aktive
Ausbildungsunterstützung im Bereich der Aufgabenstellung "Retten und Befreien".
Eine entsprechende Grundlagenausbildung wurde 1996 ca. 25 Angehörigen des KSK vermittelt.
Die Fortsetzung dieser jeweils einmal jährlich stattfindenden Ausbildungsunterstützung
in vergleichbarer Stärke ist bis einschl. 1998 geplant.
- Worin unterscheiden sich KSK- und GSG-9-Aufgabenstellung und Einsatzmodus?
Das KSK hat einen ausschließlich militärischen Auftrag, der im gesamten
Aufgabenspektrum der Streitkräfte in Frieden, Krise und Krieg wirksam werden kann (vgl.
Antwort zu Frage 11). Der GSG-9 obliegen ausschließlich polizeiliche Aufgaben.
- Sind gemeinsame Übungen von KSK und GSG-9 geplant, und wenn ja, wann?
Nein.
- Gibt es Ausbildungshilfe von alliierten Streitkräften bzw. deren Sondereinheiten, und
wenn ja, in welcher Form und aus welchen Staaten?
Ausbildungshilfe in Form von Ausbildungsunterstützung und durch die
Ausbildung der Ausbilder werden derzeit durch die Streitkräfte Großbritanniens und der
Vereinigten Staaten geleistet. Eine entsprechende Zusammenarbeit mit Frankreich ist
beabsichtigt.
- Handelt es sich bei ihnen um Soldaten von Spezialkräften, und wenn ja, aus welchen
Verbänden, und mit welcher Kampferfahrung?
Es handelt sich um Angehörige der US Special Operations Forces und des UK
Special Air Service. Detailaussagen zu Verbänden und deren Kampferfahrung unterliegen dem
mit diesen Nationen abgesprochenen Vertrauensschutz.
- Gibt es gemeinsame Übungen von KSK und Truppen von Verbündeten Staaten oder im Rahmen
von Partnerschaft für den Frieden (PfP), die militärische Nichtverbreitungspolitik zum
Inhalt haben, und wenn ja, wann und welche Szenarios?
Nein.
- Gab oder gibt es Übungen/Manöver von KSK im NATO-, WEU- und/oder im PfP-Rahmen, und
wenn ja, wann, welche sind geplant, und für welche Aufgabenbereiche?
Auf welchen konkreten Beschlüssen der jeweiligen Organisationen beruhen die gemeinsamen
Aktivitäten?
Es gab bisher keine Übungen/Manöver des KSK im NATO-/WEU- und PfP- Rahmen.
Geplant ist die Beteiligung von Teilen des KSK mit Heereskräften aus anderen
Großverbänden an der NATO-Übung STRONG RESOLVE im März 1998. Als erstes Dokument im
Rahmen der Übungsplanung wurde eine Übungsspezifikation durch das Military Committee im
September 1996 genehmigt.
III. Ausrüstung und Bewaffnung des KSK
- Mit welcher Bewaffnung ist das KSK ausgerüstet bzw. kann auf sie zurückgreifen
(leichte, schwere Bewaffnung, kampfunterstützendes Gerät, Minenverlegefähigkeiten)?
Das KSK ist mit unterschiedlichen Handwaffen ausgerüstet. Hinzu kommen in
begrenztem Umfang Panzerabwehrraketensysteme. Eine Minenverlegefähigkeit ist für das KSK
nicht vorgesehen. Sollten die Kräfte des KSK im Einsatz durch andere Teilstreitkräfte
und Truppengattungen des Heeres unterstützt werden müssen, nutzen diese Kräfte ihr
organisches Material.
- Welche Waffen sind für welche der Einsatzarten gedacht?
Eine Zuordnung bestimmter Waffen zu bestimmten Einsatzarten ist nicht
vorgesehen. Die Wahl der Ausrüstung ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen
Auftrages.
- Auf welche nationalen und multilateralen Transportmöglichkeiten kann das KSK im Einsatz
zurückgreifen?
Dem KSK stehen primär die Transportkapazitäten von Luftwaffe und Marine
sowie der Hubschrauberverbände des Heeres zur Verfügung. Darüber hinaus können ggf. -
situationsabhängig - Kapazitäten der Alliierten genutzt oder ziviler Transportraum
angemietet werden.
- Mit welcher Aufklärungs- und Führungsfähigkeit ist das KSK ausgestattet? In welcher
Weise ist die Aufklärungs- und Führungsfähigkeit des KSK in multinationale Strukturen
eingebettet bzw. sind Teile der Aufklärungsfähigkeit nicht in multinationale Strukturen
eingebettet?
Das KSK verfügt über keine eigenen technischen Aufklärungsmittel. In
Abhängigkeit von Lage und Auftrag werden entsprechende Kräfte und Mittel aus dem
KRK-Dispositiv des Heeres einsatzbezogen zugeordnet. (Ergänzend wird auf die Antwort zu
Frage 47 verwiesen). Zur Sicherstellung der eigenen Führungsfähigkeit verfügt das KSK
über eine Stabs- und Fernmeldekompanie, die aus einem Stabszug und drei Fernmeldezügen
besteht. Wegen der besonderen Einsatzoptionen sind an die Führungsmittel erhöhte
Anforderungen zu stellen:
- Sie müssen eine globale, mobile, integrierte, kompatible, gesicherte und redundante
Kommunikation gewährleisten sowie
- die DV-gestützte Verarbeitung und Übermittlung von Daten aller Art (Daten, Bild,
Sprache) bis zu den Einsatzkräften (einschl. der Kommandotrupps) sicherstellen.
Dies ist nur mit modernen, schlüsselfähigen HF- und VHF-Funkgeräten,
Satellitenverbindungen und tragbaren Datenverarbeitungsgeräten (Laptops) zu
gewährleisten. Durch einen diesen Anforderungen entsprechenden Verbund von
Führungsmitteln wird auch sichergestellt, daß die politische Führung unmittelbare Zu-
und Eingriffsmöglichkeiten auch in laufenden Operationen und über weite Entfernungen
hat. Zugleich können im Einsatz die erforderlichen Kommunikationsbeziehungen zu
Verbündeten oder befreundeten Streitkräften sowie zu anderen Organisationen und
Organisationsbereichen hergestellt und betrieben werden.
- Ist die Aufklärungsfähigkeit des KSK auf Mittel der Bündnispartner oder der NATO
angewiesen, und wenn ja, sieht die Bundesregierung dies als Problem für einen möglichen
nationalen Einsatz des KSK?
Nein.
- Werden für einen möglichen nationalen Einsatz des KSK Aufklärungsfähigkeiten
erforscht, entwickelt und erprobt bzw. sind die in der Erforschung, Entwicklung und
Erprobung befindlichen Aufklärungsfähigkeiten für nationale Einsätze des KSK
verwendbar?
Für das KSK werden keine spezifischen Aufklärungsmittel entwickelt. Das KSK
ist an das nationale Militärische Nachrichtenwesen und den Informationsverbund
Aufklärung angeschlossen.
IV. Beteiligung des Deutschen Bundestages an der Beschlußfassung über einen Einsatz
des KSK
- Kommt ein KSK-Einsatz der Bundeswehr im Ausland in Betracht
- auf der Grundlage des Artikels 24 Abs. 2 GG im Rahmen der Vereinten Nationen aufgrund
eines Beschlusses des VN-Sicherheitsrates,
- auf der Grundlage des Artikels 24 Abs. 2 GG im Rahmen der NATO aufgrund eines
Beschlusses des NATO-Rates, auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den
VN-Sicherheitsrat,
- auf der Grundlage des Artikels 24 Abs. 2 GG im Rahmen der WEU aufgrund eines Beschlusses
des WEU-Ministerrats, auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Sicherheitsrat,
- als rein nationale Aktion ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat?
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 ist ein
Einsatz deutscher Streitkräfte auf der Grundlage von Artikel 24 Abs. 2 GG
verfassungsrechtlich zulässig, wenn er im Rahmen und nach den Regeln eines Systems
gegenseitiger kollektiver Sicherheit erfolgt (BVerfGE 90, 286 (345)).
Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 2. Juli 1996 zu den Fragen 52 und
53 der Großen Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer, Winfried Nachtwei, Christian
Sterzing und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 13/5181) verwiesen. Auch hier
gilt, daß eine generelle Antwort auf denkbare hypothetische Sachverhalte nicht möglich
ist. Vielmehr prüft die Bundesregierung in jedem konkreten Einzelfall, ob der
Streitkräfteeinsatz mit den Vorgaben des Verfassungsrechts und des Völkerrechts in
Einklang steht.
- Bedarf nach Auffassung der Bundesregierung ein KSK-Einsatz im Ausland, bei dem es zur
Anwendung von Gewalt kommen kann oder kommt, - abgesehen von einem Fall der "Gefahr
im Verzug" - stets der vorherigen konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestags,
wenn es um
- die "Gewinnung von Schlüsselinformationen in Krisen- und Konfliktgebieten",
den "Schutz eigener Kräfte auf Distanz und Schutz von Personen in besonderer
Lage",
- die "Rettung und Evakuierung deutscher Staatsbürger in besonderer Lage",
- (falls Frage 24 positiv beantwortet wurde) die Abwehr terroristischer Bedrohung, Kampf
gegen subversive Kräfte sowie verdeckte Operation im Aufgabengebiet der Streitkräfte,
- "Kampfeinsätze auch im gegnerischen Gebiet", einschließlich der Lähmung
oder Zerstörung wichtiger Objekte (falls Frage 26 positiv beantwortet wurde) geht?
Das Grundgesetz verpflichtet die Bundesregierung, für einen Einsatz
bewaffneter Streitkräfte die - grundsätzlich vorherige - konstitutive Zustimmung des
Deutschen Bundestages einzuholen. Dies gilt auch für den Einsatz von KSK-Kräften.
- Unter welchen Voraussetzungen kann nach Auffassung der Bundesregierung ein KSK-Einsatz
der Bundeswehr im Ausland unter der Berufung auf eine "Gefahr im Verzug" ohne
vorherigen konstitutiven Zustimmungsbeschluß des Deutschen Bundestages vorgenommen
werden?
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 (BVerfGE
a.a.O., 388) ist eine Gefahr im Verzug anzunehmen, wenn ein Abwarten der parlamentarischen
Entscheidung die militärische Wehrfähigkeit oder die Bündnisfähigkeit der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würde. Die Bundesregierung wird unter
Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalles prüfen, ob die Voraussetzungen einer
"Gefahr-im-Verzug"-Situation vorliegen. Beschließt die Bundesregierung
vorläufig den Einsatz von Streitkräften, wird sie in jedem Fall das Parlament umgehend
mit dem so beschlossenen Einsatz befassen. Die Streitkräfte sind zurückzurufen, wenn es
der Bundestag verlangt.
- Unter welchen sonstigen Voraussetzungen bedarf ein KSK-Einsatz der Bundeswehr im
Ausland, bei dem es zur Anwendung von Gewalt kommen kann oder kommt, nach Auffassung der
Bundesregierung keines vorherigen konstitutiven Zustimmungs-Beschlusses des Deutschen
Bundestages?
Ein bewaffneter Einsatz des KSK im Ausland ohne vorherige konstitutive
Zustimmung des Deutschen Bundestages ist nur unter den in der Antwort zu Frage 50
genannten Voraussetzungen zulässig.
- Wenn erst im Laufe eines vom Deutschen Bundestag durch konstitutiven Beschluß
gebilligten Auslandseinsatzes der Bundeswehr der Einsatz des KSK nach Ansicht der
Bundesregierung notwendig werden sollte, ist dann vor Beginn des KSK-Einsatzes ein
spezieller, auf den konkreten KSK-Einsatz bezogener (erneuter) konstitutiver Beschluß des
Deutschen Bundestages erforderlich?
Eine gesonderte Zustimmung des Deutschen Bundestages ist dann erforderlich,
wenn der beabsichtigte KSK-Einsatz nicht mehr von dem bereits vorliegenden Beschluß des
Deutschen Bundestages gedeckt ist.
- In welchen Aufgabenbereichen des KSK genügt für den Fall eines Einsatzes nach Ansicht
der Bundesregierung ein interministerielles Verfahren ohne Herbeiführung eines
Entscheides im Deutschen Bundestag?
Nicht der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf die Verwendung des KSK
für humanitäre Hilfeleistungen im Ausland, sofern die Soldaten dabei nicht in bewaffnete
Unternehmungen einbezogen sind.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der
Verteidigung vom 4. Februar 1997 übermittelt.
Created: 07.02 97 Updated: 30.03.97